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   BayObLG, 30.03.1990 - BReg. 1a Z 14/90   

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https://dejure.org/1990,2939
BayObLG, 30.03.1990 - BReg. 1a Z 14/90 (https://dejure.org/1990,2939)
BayObLG, Entscheidung vom 30.03.1990 - BReg. 1a Z 14/90 (https://dejure.org/1990,2939)
BayObLG, Entscheidung vom 30. März 1990 - BReg. 1a Z 14/90 (https://dejure.org/1990,2939)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Willenserklärung; Kenntnis des Anfechtungsberechtigten; Widerruf eines Testaments ; Gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen; Eintritt der Nacherbfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anfechtungsfrist; Beginn; Anfechtungsberechtigter; Gemeinschaftlich; Wechselbezüglich ; Testament; Widerruf; Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 846
  • FamRZ 1990, 1159
  • Rpfleger 1990, 406
  • BayObLGZ 1990, 95
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67

    Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments - Umfang der die Frist auslösenden

    Auszug aus BayObLG, 30.03.1990 - BReg. 1a Z 14/90
    Richtig ist auch die Annahme des LG, daß grundsätzlich nur ein Tatsachenirrtum des Anfechtungsberechtigten die Kenntnis und damit den Fristbeginn hindere (BGH, FamRZ 1970, 79, 81, m. w. N.).

    Ein Rechtsirrtum des Anfechtungsberechtigten ist nämlich nur dann geeignet, den Fristbeginn zu hindern, wenn er zur Folge hat, daß der Anfechtungsberechtigte nicht Kenntnis von einer Tatsache erlangt, welche die Anfechtung begründet (BGH, FamRZ 1970, 79, 81 m. w. N.).

  • BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96

    Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung

    Diese beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 2283 Abs. 2 Satz 1 BGB ), d.h. alle Tatsachen kennt, die für die Anfechtung erforderlich sind (BayObLGZ 1990, 95/98 f.).

    Dagegen ist er unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (BGH FamRZ 1970, 79/81; BayObLGZ 1990, 95/99 f.; BayObLG MittBayNot. 1991, 84/85 f.; OLG HammLGZ 1971, 312/314 ff.; Palandt/Edenhofer § 2283 Rn. 1).

    Vielmehr handelt es sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - bei der Fehleinschätzung der weiterhin bestehenden Bindungswirkung des Erbvertrags um einen Rechtsirrtum, nämlich eine Rechtsunkenntnis des Erblassers, die den Lauf der Anfechtungsfrist nicht hindert (vgl. BayObLGZ 1990, 95/99 f.).

  • OLG Koblenz, 29.01.2015 - 3 U 813/14

    Beginn der Frist für die Anfechtung eines Erbvertrages

    Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 3. November 1960 - III ZR 52/67 - NJW 1970, 279, [...] Rn.19; BayOblG, Beschluss vom 30. März 1990 - BReg 1 a Z 14/90 - BayOblGZ 1990, 95 ff. = NJW-RR 1990, 846 f.., [...] Rn. 32 ff. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 20 W 606/94, [...] Rn. 29).

    Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können (BGH, Urteil vom 3. November 1960 - III ZR 52/67 - NJW 1970, 279, [...] Rn.19; BayOblG, Beschluss vom 30. März 1990 - BReg 1 a Z 14/90 - BayOblGZ 1990, 95 ff. = NJW-RR 1990, 846 f.., [...] Rn. 32 ff. ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 20 W 606/94, [...] Rn. 29; Palandt/Weidlich, BGB , 74. Auflage 2015, § 2283 Rn. 1; Bamberger/Roth-Litzenburger, BGB , 3. Auflage 2012, § 2283 Rn.1).

  • BayObLG, 14.09.1994 - 1Z BR 29/94

    Beginn der Frist für die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem

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  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

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  • OLG München, 29.02.2024 - 33 Wx 309/23

    Gemeinschaftliches Testament, Nachlaßgericht, Ehe- und Erbvertrag,

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Erblasser alle Tatsachen kennt, die für die Anfechtung erforderlich sind (BayObLG, Beschluss vom 30.03.1990, BReg. 1 a Z 14/90; BayObLGZ 1990, 95), vorliegend also der Tod des Ehemanns, die Annahme der Erbschaft nach dessen Tod, die Tatsache der Adoption und das Vorhandensein des Erbvertrages bzw. des gemeinschaftlichen Testaments mit der Schlusserbeneinsetzung.
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